• vonschmeling
    Dabei seit: 13.12.2004
    Beiträge: 59.227
    geschrieben am 22.06.2014 um 20:48

    Die Inkubationszeit beträgt 3-6 Tage, bei einer Epedemie unter den Hotelkindern ist eine Ansteckung dort tatsächlich recht wahrscheinlich.

    Meine Frage an Moritzmondlicht wäre:

    Von wem und zu welchen Bedingungen hättet ihr die Unterbringung in einem anderen Hotel verlangen/akzeptieren wollen?

    :frowning:

    Erst wenn ein Infektionsrisiko so hoch ist, dass die behördliche Stilllegung des Gästebetriebes angeordnet wird besteht aus reiserechtlicher Sicht ein Ersatzanspruch.

    Man sollte immer alle Aspekte in Betracht ziehen - ggf. hättet ihr womöglich abgelehnt, dem Infektionsrisiko mit einer Zuzahlung zu begegnen - ohne zuverlässig zu wissen, ob nicht viellleicht ein anderer Virustyp lauert ... ?

    Kurzum - das ist Spekulation, die Fakten sprechen gegen eine Inanspruchnahme zum Schadenersatz und mit Konjuktiven lässt sich immer schwer herleiten.

    Versuche es auf dem Wege der Kulanz - mehr fällt mir zur Causa leider nicht ein!

    :?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • schwedenole
    Dabei seit: 19.06.2006
    Beiträge: 1
    geschrieben am 27.06.2014 um 23:39

    Hallo Leute,

    wir fliegen in einer Woche in die Türkei und wissen jetzt schon, dass dort die Hand-Fuß-Mund-Krankheit grassiert. Wir haben schon beim Reisebüro angerufen, aber noch keine Infos erhalten. Haben wir eine Möglichkeit auf ein anderes Hotel zu bestehen? Oder können wir die Reiserücktrittversicherung in Anspruch nehmen?

    Wir haben ein Hotel mit vielen Rutschen gewählt, damit unsere Tochter sich austoben kann. Aber wahrscheinlich ist der Besuch der Poolanlage wegen der Ansteckungsgefahr nicht empfehlenswert. Kann man in so einem Fall auf Preisminderung bestehen?

    Danke für eure Hilfe.

    Gruß

    schwedenole

    (Artur)

  • vonschmeling
    Dabei seit: 13.12.2004
    Beiträge: 59.227
    geschrieben am 28.06.2014 um 11:57

    Bestehen kann man nicht, auch nicht mindern, denn die Ansteckungsgefahr mit solchen viralen Erkrankungen gehört zum sogenannten allgemeinen Lebensrisiko.

    Allerdings kann man ersuchen - mit zweifelhaftem Effekt, denn wer weiß welches Virus womöglich im Ausweichdomizil grassiert?

    Ob die RRV in Anspruch genommen werden kann muss dikrekt mit dieser geklärt werden, das lässt sich ohne Kenntnis der Vertragsbedingungen nicht sagen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • HC-Mitglied985931
    Dabei seit: 15.10.2010
    Beiträge: 18.216
    gesperrt
    geschrieben am 30.06.2014 um 00:24

    Wieso sollte eine RRV regulieren, gelten diese nicht nur für "Ereignisse" vor Reiseantritt?

    Wenn überhaupt könnte ich mir da Regulierung durch eine Reisekostenabbruchversicherung oder ggfs. Auslandreisekrankenversicherung vorstellen, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren!

  • vonschmeling
    Dabei seit: 13.12.2004
    Beiträge: 59.227
    geschrieben am 30.06.2014 um 01:52

    Es handelt sich um ein "Ereignis" vor Reiseantritt, eine Abbruchversicherung tritt - wie der Name schon sagt - bei einer bereits angetretenen Reise ein, die KV bei einer akuten Erkrankung im Ausland.

    Ob das ein Besseres ist weiß ich nicht, aber wenn überhaupt käme in diesem Fall die Reiserücktrittsversicherung in Betracht.

    ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • HC-Mitglied985931
    Dabei seit: 15.10.2010
    Beiträge: 18.216
    gesperrt
    geschrieben am 30.06.2014 um 02:22

    Sorry, verstehe ich nicht :(

    Wieso sollte eine Versicherung für etwas leisten, was überhaupt noch nicht in Kraft getreten ist, der Versicherte befindet sich doch bei bester Gesundheit und es ist überhaupt nicht abzusehen, ob er sich ansteckt. 

    Wie gesagt, ich bin absolut kein Versicherungsfachmann, aber ich dachte bisher, RRV würden nur in konkreten Situationen leisten und nicht bei eventuellen. So ganz banal würde ich vermuten, dass wenn hier eine Versicherung zuständig ist, dann die des Hotels oder Veranstalters gefragt wäre. Ich sehe einfach nicht die Verbindung zur Versicherung des Reisenden, wenn dieser noch gar nicht in irgendeiner Art und Weise betroffen ist.

    Vielleicht kann lexilexi uns (mich) ja erleuchten, die kommt doch von der Zunft :D

  • de la Diva
    Dabei seit: 27.03.2014
    Beiträge: 297
    geschrieben am 30.06.2014 um 08:38

    Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die RRV hier eintritt wobei die Abbruchversicherung schon in Anspruch genommen werden kann wenn sich aufgrund einer während des Urlaubs auftretenden Krankheit ergibt, dass die Reise nicht fortgesetzt werden kann.

    Die Auslandskrankenversicherung tritt ein wenn man im Urlaub erkrankt und dort medizinische Behandlung in Anspruch nehmen muss bzw. ein Krankentransport nach Hause nötig wird.  (Für nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Reise ist dann wieder die Abbruchversicherung zuständig.)

    Wie da die genauen Bestimmungen sind, sollte man in der Police nachlesen.

    @Schwedenhole

    Woher habt ihr die Info, dass es in 'eurem' Hotel diese Krankheit gibt?

    Wenn das offiziell ist, solltest du dich an den RV wenden bzw. ihn informieren und gegebenenfalls fordern, dass sich der RV mit dem Hotel in Verbindung setzt.

    Aus meiner Sicht ist hier der RV in der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass seine Gäste nicht einer unnötigen Gefahr für ihre Gesundheit ausgesetzt werden. Wenn es sich tatsächlich schon um epedemieartige Zustände handelt. Immer vorausgesetzt es ist nachweislich so!

    Allerdings zählen nicht "Gerüchte" oder irgendwelche nicht nachweisbaren 'Berichte' im Net.

    Das sollte alles schon "Hand & Fuß" haben ;o))

    Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem. ' CJS' ;o)
  • vonschmeling
    Dabei seit: 13.12.2004
    Beiträge: 59.227
    geschrieben am 30.06.2014 um 10:36

    @de la Diva

    Die Reise wurde noch nicht begonnen, kann also auch nicht abgebrochen sondern allenfalls nicht angetreten werden.

    Im Übrigen teile ich deine Ansicht bezüglich der Pflichten des Veranstalters.

    Die HMF Krankheit tritt quasi immer epidemisch auf, sie ist außerordentlich ansteckend, selbst wenn der Überträger symptomfrei ist.

    Nun gilt das aber auch für andere Enteroviren, die insbesondere in der heißen Hochsaison grassieren und bis zu 80% Erkrankte in einem Hotel sind keine Seltenheit.

    Ich verstehe sehr gut, dass Eltern Bedenken haben, nach Berichten über eine Epedemie in ein betroffenes Hotel zu reisen. Allerdings dürfte hier in der Tat keine Versicherung der Reisenden eintreten - wie auch von doc schon vermutet.

    Möglich immerhin, dass es innerhalb einer Rücktrittsversicherung einen Passus gibt, der sich auf die Zumutbarkeit der Reise bezieht?

    Fachlich bin ich hier keinesfalls beschlagen, es erscheint mir aber nicht ganz wirklichkeitsfremd.

    ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • fraenni
    Dabei seit: 21.10.2007
    Beiträge: 9.204
    geschrieben am 30.06.2014 um 11:00

    @schwedenole,

    zu evtl. Umbuchung wegen Virus im Hotel gibt es hier bereits einen Thread.

    Bezgl. RRV gibt es dazu auch ein Urteil klick hier. ;)

    "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)
  • Lexilexi
    Dabei seit: 29.07.2004
    Beiträge: 11.566
    geschrieben am 30.06.2014 um 11:12

    @doc

    du schätzst das richtig ein.

    die rrv tritt bei (schweren) krankheiten der versicherten person ein, die vor dem urlaub auftreten.

    sie ist nicht leistungspflichtig bei krankheiten, die ggf. in der zukunft auftreten könnten.

    klar ist der ausbruch der krankheit schon vor dem reiseantritt gegeben

    (wenn ich es richtig verstanden habe, wäre das die richtung gewesen, in die vs argumentieren wollte)

    aber nicht in verbindung mit der versicherten person / versichertem pesonenkreis.

    hier muss beides ineinander greifen.

    eine leistungspflicht der rrv kann ich hier nicht erkennen.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
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